Barrierefreiheit

Laut dem Barrierefreiheitsgesetz werden ab 28. 6. 2025 bestimmte Unternehmen verpflichtet sein, bestimmte Produkte und Dienstleistungen unter der Berücksichtigung von Anforderungen dieses Barrierefreiheitsgesetzes anzubieten.

Viele relevante Informationen dazu gibt es seitens der Wirtschaftskammer unter https://www.wko.at/barrierefreiheit/start und noch mehr dazu auf https://www.wko.at/ce-kennzeichnung-normen/informationen-zum-barrierefreiheitsgesetz.

Mehr mag ich dazu nicht hier darstellen. Der Grund, warum überhaupt ich dieses Thema erwähne, ist, dass ich in jüngster Zeit unverlangt mittels eMail quasi darauf hingewiesen wurde, dass ich respektive mein Unternehmen eben ab Juni 2025 verpflichtet bin die Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes zu erfüllen und ebenso meine Mitarbeiter diesbezüglich zu schulen.

Ich empfehle bei solchen Anschreiben zu prüfen, ob Sie und Ihr Unternehmen tatsächlich und in welcher Form von den Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetzes betroffen sind. Oder aktuell eben (noch) nicht.

Meines Erachtens erwecken Anbieter mit unverlangten Anschreiben, via eMail, den Eindruck, dass ein aktuter Handlungsbedarf Ihrerseits besteht und natürlich bieten diese Ihnen in der Folge die entsprechenden, notwendigen Leistungen an. Auch wird mit dem Hinweis auf potenziell mögliche Strafen, die auf Sie und Ihr Unternehmen zukommen könnten, wenn Sie diese – suggeriert zwingend nötigen – Anforderungen nicht umsetzen, auf eine gewisse Dringlichkeit hingewiesen. Darum nochmals: Prüfen Sie, ob oder wie Sie vom „neuen“ Barrierefreiheitsgesetz betroffen sind.

Natürlich sollten Sie und Ihr Unternehmen, auch wenn Barrierefreiheit aufgrund des Barrierefreiheitsgesetzes mit 28. Juni 2025 kein zwingendes Thema für Ihre Website darstellt, trotzdem im Sinne eben dieser Barrierefreiheit agieren oder reagieren.

Einfach für Ihre Zukunftssicherheit auf Ihrer Website in diesem Punkt.

Und einfach für Ihre potenziellen Kunden, die womöglich derzeit beim Besuch Ihrer Website mit Barrieren konfrontiert sind.

Machen Sie’s – so gut wie möglich.

Google-Fonts und die DSGVO

Aktuell finden Sie- wenn Sie danach suchen – einiges an Informationen zu einer sinngemäß als Abmahnwelle zu bezeichnenden Vorgangsweise eines Rechtsanwalts – im Auftrag einer Mandantin – wegen der Verwendung von Google-Fonts in einer nicht der DSGVO entsprechenden Weise.

Nach meinem Verständnis handelt es sich nicht um Abmahnungen sondern korrekterweise um die Androhung einer Unterlassungsklage (hinsichtlich der Verwendung von Google-Fonts in der nicht DSGVO-konformen Einbindung auf Websites) sowie einem Auskunftsbegehren zu den verarbeiteten Daten. In Verbindung dazu wird gegen eine relativ geringe Summe angeboten, keine Unterlassungsklage einzubringen sowie das Auskunftsbegehren zurückzuziehen.

Mittlerweile wurden gegen diese Vorgangsweise bzw gegen den agierenden Rechtsanwalt offenbar einige Klagen einbracht, angeblich prüft die Rechtsanwaltskammer sinngemäß ein Disziplinarverfahren und auch die Datenschutzbehörde ist dabei abzukären, ob die Einbindung von Google-Fonts mittels sog. API tatsächlich nicht DSGVO-konform ist. Ebenso stellt die Wirtschaftskammer eine Vielzahl an Informationen zu dieser Angelegenheit im Web zur Verfügung.

Ob Betroffene nun die Vergleichszahlung vornehmen (sofern die erhobenene Anschuldigungen im Bezug auf die nicht DSGVO-konforme Einbindung von Google-Fonts auf den jeweilen Websites den Tatsachen entsprechen) oder nicht – mit der Inkaufnahme einer angedrohten allfälligen Klagseinbringung – bleibt offenbar und logischerweise jedem Einzelnen selbst überlassen (mit allen Risken die eben bestehen).

Mittlerweile beschäftigt sich angeblich auch die österreichische Datenschutzbehörde mit dem Fall und auch mit der Abklärung – meines Erachtens höchst hinterfragenswürdig warum erst jetzt – ob denn die Einbindung von Google-Fonts auf Webseiten tatsächlich gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt.

Eines ist aus meiner Sicht erwähnenswert: Es muss ein Narr sein, der annimmt, das seine eigene IP-Adresse beim sog. Surfen im Web, also beim Besuch von Webseiten, nicht weitergegeben würde. Ohne Weitergabe der IP-Adresse des eine Website aufrufenden Benutzers respektive Rechners könnte eine Kommunikation zwischen den Rechnern (Server auf dem die Website liegt und Client der die Website aufruft) nicht stattfinden. Sinngemäß wäre das im „realen“ Leben so, als würde man erwarten, dass zum Beispiel Briefe ohne Adressdaten zugestellt oder an den Absender – dessen Adresse auch nicht vermerkt ist – retourniert würden. Närrisch eben.

Fakt ist, dass die Betroffenen auf jeden Fall die Richtigkeit des Vorwurfes prüfen sollten und ggf. Maßnahmen zu einer der DSGVO entsprechenden Umsetzung initiieren bzw. vornehmen sollten.

Kurz als Nachtrag gesagt betrifft die grundsätzliche Problematik nicht nur die Verwendung von Google-Fonts, sondern wohl auch die von anderen Produkten (Google-Maps, Google-Analytics natürlich ebenso, WordPress-Emojis, WordPress-Gravataren, eingebettete Facebook-Inhalte auf den Websites, eingebettete YouTube-Inhalte auf den Websites u.a.m.).

Dieser Post stellt keine rechtliche Beratung dar, erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, ist keine Empfehlung und gibt letztlich meine persönliche Sicht der Dinge wieder.

Shit happens, salopp formuliert.