Barrierefreiheit

Laut dem Barrierefreiheitsgesetz werden ab 28. 6. 2025 bestimmte Unternehmen verpflichtet sein, bestimmte Produkte und Dienstleistungen unter der Berücksichtigung von Anforderungen dieses Barrierefreiheitsgesetzes anzubieten.

Viele relevante Informationen dazu gibt es seitens der Wirtschaftskammer unter https://www.wko.at/barrierefreiheit/start und noch mehr dazu auf https://www.wko.at/ce-kennzeichnung-normen/informationen-zum-barrierefreiheitsgesetz.

Mehr mag ich dazu nicht hier darstellen. Der Grund, warum überhaupt ich dieses Thema erwähne, ist, dass ich in jüngster Zeit unverlangt mittels eMail quasi darauf hingewiesen wurde, dass ich respektive mein Unternehmen eben ab Juni 2025 verpflichtet bin die Anforderungen des Barrierefreiheitsgesetzes zu erfüllen und ebenso meine Mitarbeiter diesbezüglich zu schulen.

Ich empfehle bei solchen Anschreiben zu prüfen, ob Sie und Ihr Unternehmen tatsächlich und in welcher Form von den Bestimmungen des Barrierefreiheitsgesetzes betroffen sind. Oder aktuell eben (noch) nicht.

Meines Erachtens erwecken Anbieter mit unverlangten Anschreiben, via eMail, den Eindruck, dass ein aktuter Handlungsbedarf Ihrerseits besteht und natürlich bieten diese Ihnen in der Folge die entsprechenden, notwendigen Leistungen an. Auch wird mit dem Hinweis auf potenziell mögliche Strafen, die auf Sie und Ihr Unternehmen zukommen könnten, wenn Sie diese – suggeriert zwingend nötigen – Anforderungen nicht umsetzen, auf eine gewisse Dringlichkeit hingewiesen. Darum nochmals: Prüfen Sie, ob oder wie Sie vom „neuen“ Barrierefreiheitsgesetz betroffen sind.

Natürlich sollten Sie und Ihr Unternehmen, auch wenn Barrierefreiheit aufgrund des Barrierefreiheitsgesetzes mit 28. Juni 2025 kein zwingendes Thema für Ihre Website darstellt, trotzdem im Sinne eben dieser Barrierefreiheit agieren oder reagieren.

Einfach für Ihre Zukunftssicherheit auf Ihrer Website in diesem Punkt.

Und einfach für Ihre potenziellen Kunden, die womöglich derzeit beim Besuch Ihrer Website mit Barrieren konfrontiert sind.

Machen Sie’s – so gut wie möglich.

Webshop gegen Coronavirus

Geschäft ohne Webshop

Viele Unternehmen waren durch die Maßnahmen der Bundesregierung zur Eindämmung der Ausbreitung des Corona-Viruses zur Schließung ihrer Ladenlokale gezwungen.

Damit einher gegangen sind natürlich Umsatz- und Gewinneinbußen. Abhängig davon, wie gut Ihr Unternehmen landläufig gesagt da steht. Oder stand. Einige Unternehmer werden wohl durch die vorübergehende Schließung Ihrer Geschäftslokale finanziell zu Grunde gegangen sein. Kein Umsatz, kein Gewinn, zu wenig Rücklagen, keine Alternativen.

Webshop als Alternative

Abhängig von Ihrem Geschäftsfeld kann ein Webshop Ihr zusätzliches Geschäftslokal im Web sein. Beim erzwungenen Schließen Ihres Geschäftslokals im sogenannten Real Life kann Ihr Webshop Ihnen als zweites bzw. kurzfristiges ersatzweises Standbein dienen.

Ob Sie Ihre Produkte in einem Webshop, also online, verkaufen können, hängt von Ihrer Produktpalette, von Ihrer Zielgruppe, von Ihrem Webshop und von Ihnen ab.

Macht ein Shop Sinn?

Es mag für Sie und Ihre Produkte Sinn machen, wenn Sie nur einen Teil davon in einem Online-Shop präsentieren. Ihre Geschäftsstrategie für einen Webshop hängt von einigen Faktoren ab.

Eines ist klar: Natürlich können Sie – durch Maßnahmen im Rahmen der Bekämpfung des Corona-Viruses – einen zusätzlichen Webshop quasi aus dem Boden stampfen. Sinnvoller ist auf jeden Fall – auch wenn es so simpel klingt – rechtzeitig vozusorgen, damit man’s hat, wenn man’s braucht.

Wenn Sie mit mir über Ihre Möglichkeiten mit einem Webshop reden möchten – reden wir einfach.

Keep it simple. And stupid. 🙂